Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschirrverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 258/1960 aufgehoben durch BGBl. Nr. 823/1994Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die im § 2 Abs. 1, im § 3 und im § 4 Abs. 1 für Geschirre und Geräte vorgesehenen Verbote finden auf die Herstellung, das gewerbsmäßige Feilhalten und Verkaufen von Kinderspielzeug, das eine Nachbildung von Eß-, Trink- und Kochgeschirren darstellt, Anwendung. Die im Paragraph 2, Absatz eins,, im Paragraph 3 und im Paragraph 4, Absatz eins, für Geschirre und Geräte vorgesehenen Verbote finden auf die Herstellung, das gewerbsmäßige Feilhalten und Verkaufen von Kinderspielzeug, das eine Nachbildung von Eß-, Trink- und Kochgeschirren darstellt, Anwendung.
(2)Absatz 2,Es ist verboten, Kinderspielzeug im Sinne des Abs. 1 aus Zink, Zinklegierungen oder verzinktem Metall herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten oder zu verkaufen. Es ist verboten, Kinderspielzeug im Sinne des Absatz eins, aus Zink, Zinklegierungen oder verzinktem Metall herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten oder zu verkaufen.
(3)Absatz 3,Es ist verboten, Spielzeug für Säuglinge und Kleinkinder aus Kautschuk oder synthetischem Kautschuk der im § 7 Abs. 1 beschriebenen Beschaffenheit herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten oder zu verkaufen.Es ist verboten, Spielzeug für Säuglinge und Kleinkinder aus Kautschuk oder synthetischem Kautschuk der im Paragraph 7, Absatz eins, beschriebenen Beschaffenheit herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten oder zu verkaufen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1975
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2023
Dokumentnummer
NOR12130816
Alte Dokumentnummer
N8196053790J