Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 216/1961 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Bei der Wertung des Prüfungsergebnisses sind die im § 9 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder der Prüfungskommission in allen Prüfungsfächern, die im § 9 Abs. 1 lit. c angeführten Mitglieder nur in ihrem Prüfungsfach stimmberechtigt. Sind für ein Prüfungsfach verschiedene Personen als Prüfer für Teile desselben bestellt, kommt ihnen insgesamt nur eine Stimme zu.Bei der Wertung des Prüfungsergebnisses sind die im Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, genannten Mitglieder der Prüfungskommission in allen Prüfungsfächern, die im Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, angeführten Mitglieder nur in ihrem Prüfungsfach stimmberechtigt. Sind für ein Prüfungsfach verschiedene Personen als Prüfer für Teile desselben bestellt, kommt ihnen insgesamt nur eine Stimme zu.
(2)Absatz 2,Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3)Absatz 3,Dem im § 9 Abs. 1 lit. b genannten Kommissionsmitglied kommt nur beratende Stimme zu.Dem im Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, genannten Kommissionsmitglied kommt nur beratende Stimme zu.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Dokumentnummer
NOR12130940
Alte Dokumentnummer
N8196149269J