Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
30.07.1975 bis 30.06.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1230.07.197530.06.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

30.07.1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Bei der Wertung des Prüfungsergebnisses sind die im Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, genannten Mitglieder der Prüfungskommission in allen Prüfungsfächern, die im Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, angeführten Mitglieder nur in ihrem Prüfungsfach stimmberechtigt. Sind für ein Prüfungsfach verschiedene Personen als Prüfer für Teile desselben bestellt, kommt ihnen insgesamt nur eine Stimme zu.
  2. Absatz 2,Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Absatz 3,Dem im Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, genannten Kommissionsmitglied kommt nur beratende Stimme zu.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2013

Gesetzesnummer

10010303

Dokumentnummer

NOR12130940

Alte Dokumentnummer

N8196149269J