Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 216/1961 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zum Leiter eines Kurses für die Ausbildung in einem Sanitätshilfsdienst ist ein für diese Tätigkeit fachlich geeigneter Arzt zu bestellen.
(2)Absatz 2,Dem Leiter des Kurses obliegt die Lenkung und Beaufsichtigung des gesamten Kursbetriebes. Als Stellvertreter des Kursleiters ist ein Arzt zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Dokumentnummer
NOR12130929
Alte Dokumentnummer
N8196149258J