Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 216/1961 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 3.Paragraph 3,
Zur Ausbildung der Kursteilnehmer(innen) dürfen nur bestellt werden:
als Lehrschwester (Lehrpfleger) ausgebildete Krankenpflegepersonen oder diplomierte Krankenpflegepersonen, die sich in mindestens dreijähriger Berufsausübung bewährt haben und sich zur Tätigkeit als Lehrschwester (Lehrpfleger) fachlich und pädagogisch eignen;
als Lehrassistentin (Lehrassistent) ausgebildete Personen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes oder im gehobenen medizinisch-technischen Dienst ausgebildete Personen, die sich in mindestens dreijähriger Berufsausübung bewährt haben und sich zur Tätigkeit als Lehrassistentin (Lehrassistent) fachlich und pädagogisch eignen;
Personen, welche auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Dokumentnummer
NOR12130931
Alte Dokumentnummer
N8196149260J