Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
30.07.1975 bis 30.06.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 530.07.197530.06.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

30.07.1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Mit dem Unterricht in den in den Anlagen 1 bis 10 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (Paragraph 3, Litera a,) zu betrauen. Soweit es sich um klinische Fächer handelt, sollen dies Fachärzte des betreffenden medizinischen Sonderfaches sein.
  2. Absatz 2,Zum Unterricht in dem Fach „Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes“ ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Für den Unterricht im Fach „Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus“ ist eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.
  4. Absatz 4,Zum praktischen Unterricht gemäß Anlage 2 Ziffer 2, Litera b, sind diplomierte Krankenpflegepersonen (Paragraph 3, Litera b,), zum praktischen Unterricht gemäß Anlage 8 Ziffer 2, Litera b, sowie Ziffer 3, Litera b, Personen heranzuziehen, die im physikotherapeutischen Dienst ausgebildet sind (Paragraph 3, Litera c,). Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können ferner mit dem Unterricht in einzelnen medizinischen Fächern diplomierte Krankenpflegepersonen (Paragraph 3, Litera b,) und Personen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (Paragraph 3, Litera c,) betraut werden.
  5. Absatz 5,Als Hilfskräfte für den praktischen Unterricht sind unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches Personen aus dem Stande des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste beziehungsweise der Sanitätshilfsdienste heranzuziehen.

Schlagworte

Sanitätsrecht, Arbeitsrecht

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2013

Gesetzesnummer

10010303

Dokumentnummer

NOR12130933

Alte Dokumentnummer

N8196149262J