Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 216/1961 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Mit dem Unterricht in den in den Anlagen 1 bis 10 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3 lit. a) zu betrauen. Soweit es sich um klinische Fächer handelt, sollen dies Fachärzte des betreffenden medizinischen Sonderfaches sein.Mit dem Unterricht in den in den Anlagen 1 bis 10 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (Paragraph 3, Litera a,) zu betrauen. Soweit es sich um klinische Fächer handelt, sollen dies Fachärzte des betreffenden medizinischen Sonderfaches sein.
(2)Absatz 2,Zum Unterricht in dem Fach „Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes“ ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Für den Unterricht im Fach „Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus“ ist eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.
(4)Absatz 4,Zum praktischen Unterricht gemäß Anlage 2 Z 2 lit. b sind diplomierte Krankenpflegepersonen (§ 3 lit. b), zum praktischen Unterricht gemäß Anlage 8 Z 2 lit. b sowie Z 3 lit. b Personen heranzuziehen, die im physikotherapeutischen Dienst ausgebildet sind (§ 3 lit. c). Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können ferner mit dem Unterricht in einzelnen medizinischen Fächern diplomierte Krankenpflegepersonen (§ 3 lit. b) und Personen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (§ 3 lit. c) betraut werden.Zum praktischen Unterricht gemäß Anlage 2 Ziffer 2, Litera b, sind diplomierte Krankenpflegepersonen (Paragraph 3, Litera b,), zum praktischen Unterricht gemäß Anlage 8 Ziffer 2, Litera b, sowie Ziffer 3, Litera b, Personen heranzuziehen, die im physikotherapeutischen Dienst ausgebildet sind (Paragraph 3, Litera c,). Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können ferner mit dem Unterricht in einzelnen medizinischen Fächern diplomierte Krankenpflegepersonen (Paragraph 3, Litera b,) und Personen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (Paragraph 3, Litera c,) betraut werden.
(5)Absatz 5,Als Hilfskräfte für den praktischen Unterricht sind unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches Personen aus dem Stande des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste beziehungsweise der Sanitätshilfsdienste heranzuziehen.
Schlagworte
Sanitätsrecht, Arbeitsrecht
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Dokumentnummer
NOR12130933
Alte Dokumentnummer
N8196149262J