Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserversorgung der Stadtgemeinde Villach
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1963Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 2.Paragraph 2,
Wasserbenutzungsrechte im Bereich der vorgenannten Quellen und des von diesen Quellen abfließenden Fellacherbaches dürfen nur unter Berücksichtigung des Widmungszweckes (§ 1) und einer für den Gemeingebrauch genügenden Restabflußmenge im Fellacherbach verliehen werden. Wasserbenutzungsrechte im Bereich der vorgenannten Quellen und des von diesen Quellen abfließenden Fellacherbaches dürfen nur unter Berücksichtigung des Widmungszweckes (Paragraph eins,) und einer für den Gemeingebrauch genügenden Restabflußmenge im Fellacherbach verliehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2017
Dokumentnummer
NOR12130975
alte Dokumentnummer
N8196336933J