Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Speisesalzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1963 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1999Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Wer Speisesalz herstellt oder importiert, darf dieses, außer in den in Abs. 3 genannten Fällen, nur in den Verkehr bringen, wennWer Speisesalz herstellt oder importiert, darf dieses, außer in den in Absatz 3, genannten Fällen, nur in den Verkehr bringen, wenn
der Gesamtjodgehalt mindestens 15 und höchstens 20 Milligramm je Kilogramm in Form von Jodid oder Jodat beträgt und
auf der Umschließung der Hinweis „jodiert“ und die Form der Jodierung aufscheinen.
(2)Absatz 2,Im Verkehr mit Speisesalz ist die Bezeichnung „Vollsalz“ für unjodiertes Speisesalz und der Gebrauch des Wortes „Vollsalz“ in Wortverbindungen für unjodiertes Speisesalz verboten.
(3)Absatz 3,Unjodiertes Speisesalz darf vom Hersteller oder Importeur an Wiederverkäufer oder Verbraucher nur auf ausdrückliches Verlangen abgegeben werden.
(4)Absatz 4,Unjodiertes Speisesalz darf vom Hersteller oder Importeur nur in Umschließungen, die mit der deutlich lesbaren Aufschrift „unjodiert“ versehen sind, in den Verkehr gebracht werden.
(5)Absatz 5,Unjodiertes Speisesalz ist ausschließlich in den vom Hersteller oder Importeur angelieferten Umschließungen (Abs. 4) feilzuhalten oder zu verkaufen.Unjodiertes Speisesalz ist ausschließlich in den vom Hersteller oder Importeur angelieferten Umschließungen (Absatz 4,) feilzuhalten oder zu verkaufen.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017
Dokumentnummer
NOR12143284
alte Dokumentnummer
N8199913624O