Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Speisesalzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1963 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1999Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Wer einer oder mehrerer in den §§ 2 und 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder einer vom Landeshauptmann gemäß § 4 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nichtWer einer oder mehrerer in den Paragraphen 2 und 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder einer vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 4, erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder
nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017
Dokumentnummer
NOR12143286
alte Dokumentnummer
N8199913626O