Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutze des Wientalwasserwerkes in Untertullnerbach
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1964Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 4.Paragraph 4,
Im Wasserschongebiet sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen, bei denen andere als im § 3 lit. a angeführte Abwässer anfallen; eine Anzeigepflicht besteht nicht, wenn solche Abwässer in wasserrechtlich bewilligte Kanalanlagen eingeleitet werden;Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen, bei denen andere als im Paragraph 3, Litera a, angeführte Abwässer anfallen; eine Anzeigepflicht besteht nicht, wenn solche Abwässer in wasserrechtlich bewilligte Kanalanlagen eingeleitet werden;
Errichtung und wesentliche Vergrößerung von Garagen;
Verwendung chemischer Mittel zur Schädlingsbekämpfung, soweit hiedurch eine Beeinträchtigung des Wasservorkommens eintreten kann.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Dokumentnummer
NOR12131025
alte Dokumentnummer
N8196448595J