Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutze des Wientalwasserwerkes in Untertullnerbach
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1964Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 6.Paragraph 6,
Innerhalb des Wasserschongebietes ist untersagt:
Ablagerung von Kehricht, Schnee, von nicht gegen Abschwemmen gesichertem Holz, von Schutt und Unrat sowie von anderen die Beschaffenheit des Wassers beeinträchtigenden Stoffen an den Ufern des Wienflusses einschließlich des Wienerwaldsees und der Zubringer sowie in ihren Hochwasserabflußgebieten (§ 38 Abs. 3 WRG. 1959);Ablagerung von Kehricht, Schnee, von nicht gegen Abschwemmen gesichertem Holz, von Schutt und Unrat sowie von anderen die Beschaffenheit des Wassers beeinträchtigenden Stoffen an den Ufern des Wienflusses einschließlich des Wienerwaldsees und der Zubringer sowie in ihren Hochwasserabflußgebieten (Paragraph 38, Absatz 3, WRG. 1959);
jede die Lockerung oder den Abbruch des Erdreiches fördernde Art der Bodenbenutzung in dem unter a) bezeichneten Bereich sowie jede nachteilige Beeinflussung der Wasserläufe durch Entfernung von Bäumen, Sträuchern und Wurzelstöcken;
Weiden von Vieh auf den Uferböschungen des Wienflusses und des Wienerwaldsees;
Baden sowie Waschen von Gegenständen aller Art im Wienfluß einschließlich des Wienerwaldsees und in den Zubringern innerhalb einer Strecke von 4 km aufwärts der Uferlinie des Wienerwaldsees, Waschen mit chemischen Waschmitteln im Bereiche der Gewässer hingegen ohne Einschränkung.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Dokumentnummer
NOR12131027
alte Dokumentnummer
N8196448597J