Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutze des Wientalwasserwerkes in Untertullnerbach
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1964Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Begrenzung des Wasserschongebietes ist in der Anlage dieser Verordnung festgehalten. Die Hochwasserabflußgebiete (§ 6) sind längs der Gewässer blau gekennzeichnet. Die Grenzen dieser Hochwasserabflußgebiete sind aus den Katastralgemeinden der betreffenden Gemeinden zu ersehen.Die Begrenzung des Wasserschongebietes ist in der Anlage dieser Verordnung festgehalten. Die Hochwasserabflußgebiete (Paragraph 6,) sind längs der Gewässer blau gekennzeichnet. Die Grenzen dieser Hochwasserabflußgebiete sind aus den Katastralgemeinden der betreffenden Gemeinden zu ersehen.
(2)Absatz 2,Beim Amt der nö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, beim Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 31 – Wasserwerke) und bei den Gemeindeämtern Preßbaum, Tullnerbach, Purkersdorf und Wolfsgraben liegt eine Karte nach Abs. 1 auf.Beim Amt der nö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, beim Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 31 – Wasserwerke) und bei den Gemeindeämtern Preßbaum, Tullnerbach, Purkersdorf und Wolfsgraben liegt eine Karte nach Absatz eins, auf.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Dokumentnummer
NOR12131029
alte Dokumentnummer
N8196448599J