Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz des Wasservorkommens im Schneeberg-, Rax- und Schneealpengebiet
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 353/1965Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 4.Paragraph 4,
Im Widmungsgebiet sind nachstehende Maßnahmen, soweit sie nicht bereits unter § 3 fallen, vor ihrer Ausführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage der Pläne anzuzeigen: Im Widmungsgebiet sind nachstehende Maßnahmen, soweit sie nicht bereits unter Paragraph 3, fallen, vor ihrer Ausführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage der Pläne anzuzeigen:
Errichtung und Ausbau von Gebäuden, mit denen ein Abwasseranfall verbunden ist;
Vornahme von Sprengungen und Bohrungen, Errichtung von Bergbaubetrieben und Schürfungen;
Anlage, Ausbau und Auflassung von Sand- und Schottergruben sowie von Müllablagerungsplätzen;
Anlage, Ausbau und Auflassung von Quellfassungen und Grundwasserbrunnen;
Verwendung und Lagerung von radioaktiven Stoffen und chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Dokumentnummer
NOR12131101
alte Dokumentnummer
N8196548588J