Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärabkommen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 17/1965Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
89/09 Veterinärrecht
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Die Vertragschließenden Teile kommen überein, Geflügel, dessen Fleisch in das Gebiet des Einfuhrstaates eingeführt werden soll, nur in den von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Betrieben (Geflügelmästereien oder -schlächtereien) mästen und schlachten zu lassen.
(2)Absatz 2,Die Betriebe gemäß Absatz 1 müssen den in der Anlage 5 enthaltenen Erfordernissen entsprechen.
Schlagworte
Geflügelschlächterei
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Dokumentnummer
NOR12131041
Alte Dokumentnummer
N8196539522L