Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
ab 10.01.1965 — BGBl. Nr. 17/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute10.01.1965 BGBl. Nr. 17/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veterinärabkommen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1965,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

10.01.1965BGBl. Nr. 17/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

89/09 Veterinärrecht

Text

Artikel 22

  1. Absatz eins,Die Zentralveterinärbehörden verpflichten sich, einander ehestmöglich mitzuteilen:
    1. Litera a
      die jeweils nach der innerstaatlichen Gesetzgebung anzeigepflichtigen Tierseuchen und
    2. Litera b
      die in Zeiträumen von je zwei Wochen in ihrem Bereich aufgetretenen anzeigepflichtigen Tierseuchen und auf Ersuchen nähere Angaben über diese Seuchen.
  2. Absatz 2,Die Zentralveterinärbehörden verpflichten sich, einander unverzüglich das Auftreten und die Verbreitung der Rinderpest, der Lungenseuche, der Maul- und Klauenseuche, Rotz, der Beschälseuche, der afrikanischen Pferdesterbe, der afrikanischen Schweinepest und der Myxomatose auf telegraphischem oder fernschriftlichem Wege mitzuteilen. Diese Benachrichtigung hat insbesondere zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung der verseuchten österreichischen Bundesländer beziehungsweise der ungarischen Komitate sowie der Bezirke,
    2. Litera b
      die Anzahl der verseuchten Gemeinden und der verseuchten Gehöfte,
    3. Litera c
      die angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen,
    4. Litera d
      bei Maul- und Klauenseuche überdies den Virustyp und, bei Hinzutreten neuer Virustypen und -varianten, auch diese, sowie
    5. Litera e
      die Art des Seuchenverlaufes.
  3. Absatz 3,Die Angaben gemäß Absatz 2 sind während der Dauer des Seuchenzuges jeweils in Abständen von zehn Tagen mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Die Zentralveterinärbehörden verpflichten sich weiters:
    1. Litera a
      ihre Grenzbezirksbehörden anzuweisen, sich gegenseitig alle Seuchenausbrüche (Absatz 1, Litera b und Absatz 2) bekanntzugeben;
    2. Litera b
      einander je ein Verzeichnis über die jeweils zugelassenen Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe (Anlage 4) einschließlich der diesen Einrichtungen zugeteilten Kennummern und Kennziffern sowie über die jeweils zugelassenen Geflügelmästereien und -schlächtereien (Anlage 5) zu übersenden;
    3. Litera c
      die für Fleisch und Fleischwaren zugelassenen Zusätze einander mitzuteilen.

Schlagworte

Virusvariante, Geflügelschlächterei

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010317

Dokumentnummer

NOR12131052

Alte Dokumentnummer

N8196539533L