Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärabkommen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 17/1965Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
89/09 Veterinärrecht
Text
Artikel 26
Die Vertragschließenden Teile räumen sich gegenseitig das Recht ein, zwecks Austausches von Erfahrungen in der Durchführung dieses Abkommens und zwecks Besichtigung der vom anderen Vertragschließenden Teil zugelassenen Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe nach vorherigem Einvernehmen tierärztliche Sachverständige in den anderen Staat zu entsenden und verpflichten sich, diesen Sachverständigen bei der Ausführung ihres Auftrages nach Möglichkeit jede erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Dokumentnummer
NOR12131056
Alte Dokumentnummer
N8196539537L