Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärabkommen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 17/1965Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
89/09 Veterinärrecht
Text
Artikel 28
(1)Absatz eins,Das Abkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.
(2)Absatz 2,Nach Ablauf von drei Jahren kann das Abkommen jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.
(3)Absatz 3,Das Abkommen ist in je zwei Originalausfertigungen in deutscher und ungarischer Sprache abgefaßt, wobei beide Texte authentisch sind.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen in Budapest, am 11. November 1964.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Dokumentnummer
NOR12131058
Alte Dokumentnummer
N8196539539L