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Art. 28

Fassungen
ab 10.01.1965 — BGBl. Nr. 17/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute10.01.1965 BGBl. Nr. 17/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veterinärabkommen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1965,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

10.01.1965BGBl. Nr. 17/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

89/09 Veterinärrecht

Text

Artikel 28

  1. Absatz eins,Das Abkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.
  2. Absatz 2,Nach Ablauf von drei Jahren kann das Abkommen jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.
  3. Absatz 3,Das Abkommen ist in je zwei Originalausfertigungen in deutscher und ungarischer Sprache abgefaßt, wobei beide Texte authentisch sind.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen in Budapest, am 11. November 1964.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010317

Dokumentnummer

NOR12131058

Alte Dokumentnummer

N8196539539L