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Art. 9

Fassungen
ab 10.01.1965 — BGBl. Nr. 17/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute10.01.1965 BGBl. Nr. 17/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veterinärabkommen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1965,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

10.01.1965BGBl. Nr. 17/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

89/09 Veterinärrecht

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die Vertragschließenden Teile kommen überein, Fleisch und Fleischwaren, unbeschadet der Erfordernisse gemäß Artikel 5, nur bei Zutreffen der nachstehenden weiteren Voraussetzungen zur Einfuhr zuzulassen:
    1. Litera a
      Fleisch von Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen, wenn dieses von Tieren stammt, die in einem von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Exportschlachthof geschlachtet wurden und
    2. Litera b
      Fleischwaren, wenn diese aus Fleisch hergestellt wurden, das den Erfordernissen der Litera a,) entspricht, und wenn überdies die Fleischwaren in einem von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Fleischexportbetrieb hergestellt wurden.
  2. Absatz 2,Die Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates hat den Exportschlachthöfen eine Kennnummer in römischen Ziffern, den Fleischexportbetrieben eine solche in arabischen Ziffern zuzuweisen und diese Nummern der Zentralveterinärbehörde des Bestimmungsstaates mitzuteilen. Der ermächtigte Tierarzt hat die Kennnummer auf den Zeugnissen zu vermerken.
  3. Absatz 3,Die Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe müssen den in der Anlage 4 enthaltenen Erfordernissen entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010317

Dokumentnummer

NOR12131039

Alte Dokumentnummer

N8196539520L