Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärabkommen (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1965Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
89/09 Veterinärrecht
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Geschlachtetes Geflügel darf im ganzen oder in Teilen eingeführt werden.
(2)Absatz 2,Wird geschlachtetes Geflügel im ganzen eingeführt, so müssen die Hälse, Flügel und Schenkel entfedert, die Köpfe grob, der sonstige Körper vollständig gerupft sein. Bei Hühnern müssen überdies Kropf und Darm in handelsüblicher Weise ausgenommen sein.
(3)Absatz 3,Als Geflügelteile werden nur Brüste und Schenkel zur Einfuhr zugelassen. Diese Teile müssen gekühlt und in flüssigkeitsundurchlässigen Hüllen verpackt sein.
(4)Absatz 4,Erlegtes Wildgeflügel und erlegte Hasen müssen im ganzen belassen sein.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Dokumentnummer
NOR12131076
Alte Dokumentnummer
N8196539557L