Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärabkommen (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1965Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
89/09 Veterinärrecht
Text
Artikel 16
Folgende Arten von Sendungen unterliegen nicht der grenztierärztlichen Kontrolle:
Fleischwaren (wie Würste, Fleischkonserven und dergleichen), die als Postsendungen befördert oder von Reisenden mitgeführt werden und für den persönlichen Bedarf des Empfängers bzw. des Reisenden bestimmt sind, wenn das Gewicht der Sendung drei Kilogramm nicht übersteigt,
zubereitetes oder zu Konserven verarbeitetes Fleisch von Haus- und Wildgeflügel sowie Geflügelfett ohne gewichtsmäßige Beschränkung und
zersägte Hornspitzen und Hörner, gepreßte Hornplatten, fabriksmäßig gewaschene und in geschlossenen Säcken verpackte Wolle, ausgeschmolzener Talg, denaturierte Schweinegrieben, gereinigte oder bearbeitete Bett- und Schmuckfedern, gesottene Pferdehaare, kalzinierte Lederabfälle, kalzinierte Borsten und Haare, bearbeitete Pelztierfelle.
Schlagworte
Hausgeflügel, Bettfeder
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Dokumentnummer
NOR12131080
Alte Dokumentnummer
N8196539561L