Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 16.02.1965 — BGBl. Nr. 34/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute16.02.1965 BGBl. Nr. 34/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veterinärabkommen (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1965,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

16.02.1965BGBl. Nr. 34/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

89/09 Veterinärrecht

Text

Artikel 18

  1. Absatz eins,Nach gegenseitiger Überprüfung der derzeit im Staatsgebiet der Vertragschließenden Teile geltenden Desinfektionsvorschriften werden diese als gleichwertig anerkannt. Es besteht Übereinstimmung, diese Vorschriften auf den Verkehr mit Sendungen im Sinne dieses Abkommens anzuwenden.
  2. Absatz 2,Eisenbahnwagen, Kraftwagen mit oder ohne Anhänger sowie Flugzeuge und Schiffe, die zur Beförderung von Sendungen benützt, nach deren Benützung aber nicht vorschriftsmäßig gereinigt und desinfiziert, sowie Eisenbahnwagen, die überdies nicht vorschriftsmäßig als desinfiziert gekennzeichnet (bezettelt) wurden, hat der Grenztierarzt zurückzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010318

Dokumentnummer

NOR12131082

Alte Dokumentnummer

N8196539563L