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Art. 20

Fassungen
ab 16.02.1965 — BGBl. Nr. 34/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute16.02.1965 BGBl. Nr. 34/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veterinärabkommen (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1965,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

16.02.1965BGBl. Nr. 34/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

89/09 Veterinärrecht

Text

Artikel 20

  1. Absatz eins,Sendungen,
    1. Litera a
      für die entgegen den Bestimmungen der Artikel 5 bis 8, 13 und 15 die vorgeschriebenen Bescheinigungen anläßlich der tierärztlichen Grenzkontrolle nicht beigebracht werden,
    2. Litera b
      die entgegen den Bestimmungen der Artikel 9 bis 13 behandelt worden sind,
    3. Litera c
      für die entgegen den Bestimmungen des Artikels 14 keine Bewilligung vorliegt,
    4. Litera d
      die mit Beförderungsmitteln, die den Bestimmungen des Artikels 17 nicht entsprechen, befördert werden,
    hat der Grenztierarzt, sofern nicht eine veterinärbehördliche Zulassungserklärung gemäß Artikel 8 vorliegt, zurückzuweisen.
  2. Absatz 2,Weist der Grenztierarzt eine Sendung gemäß Absatz 1 zurück, so hat er dies unter Angabe des Grundes der Zurückweisung auf den Zeugnissen zu vermerken.
  3. Absatz 3,Wird bei einer Sendung
    1. Litera a
      anläßlich der tierärztlichen Grenzkontrolle oder
    2. Litera b
      erst nach durchgeführter grenztierärztlicher Abfertigung
    eine der Anzeigepflicht unterliegende Tierseuche oder der Verdacht einer solchen wahrgenommen, so hat der Grenztierarzt, im Falle der Litera b, der zuständige ermächtigte Tierarzt, hierüber ein Protokoll aufzunehmen und dieses unverzüglich seiner Zentralveterinärbehörde vorzulegen. Diese übermittelt eine Abschrift des Protokolls der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates.
  4. Absatz 4,Für die Behandlung grenztierärztlich abgefertigter Sendungen gelten die jeweiligen veterinärpolizeilichen Vorschriften des Einfuhr- oder Durchfuhrstaates.

Schlagworte

Einfuhrstaat

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010318

Dokumentnummer

NOR12131084

Alte Dokumentnummer

N8196539565L