Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärabkommen (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1965Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
89/09 Veterinärrecht
Text
Artikel 22
(1)Absatz eins,Die Vertragschließenden Teile kommen überein,
klein zerteiltes Fleisch und Schlachtabfälle von Tieren jeglicher Art und
von Schweinen überdies: Tierkörper und Tierkörperteile sowie Fleisch (Artikel 2 Absatz 3 lit. a) in gedämpftem, gesalzenem, geräuchertem und gepökeltem Zustandvon Schweinen überdies: Tierkörper und Tierkörperteile sowie Fleisch (Artikel 2 Absatz 3 Litera a,) in gedämpftem, gesalzenem, geräuchertem und gepökeltem Zustand
von der Einfuhr auszuschließen.
(2)Absatz 2,Die Zentralveterinärbehörden können von dem unter Absatz 1 lit. b) angeführten Verbot Ausnahmen bewilligen, wenn damit die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.Die Zentralveterinärbehörden können von dem unter Absatz 1 Litera b,) angeführten Verbot Ausnahmen bewilligen, wenn damit die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Dokumentnummer
NOR12131086
Alte Dokumentnummer
N8196539567L