Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
ab 16.02.1965 — BGBl. Nr. 34/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute16.02.1965 BGBl. Nr. 34/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veterinärabkommen (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1965,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

16.02.1965BGBl. Nr. 34/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

89/09 Veterinärrecht

Text

Artikel 25

Die Vertragschließenden Teile kommen überein, zwecks Austausches von Erfahrungen in der Durchführung dieses Abkommens und zwecks Besichtigung der vom anderen Vertragschließenden Teil zugelassenen Exportschlachthöfe, Fleischexportbetriebe, Geflügelmästereien und -schlächtereien nach vorherigem Einvernehmen tierärztliche Sachverständige in den anderen Staat zu entsenden, und verpflichten sich, diesen Sachverständigen bei der Ausführung ihres Auftrages nach Möglichkeit jede erforderliche Unterstützung zu gewähren.

Schlagworte

Geflügelschlächterei

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010318

Dokumentnummer

NOR12131089

Alte Dokumentnummer

N8196539570L