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Art. 7

Fassungen
ab 16.02.1965 — BGBl. Nr. 34/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute16.02.1965 BGBl. Nr. 34/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veterinärabkommen (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1965,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

16.02.1965BGBl. Nr. 34/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

89/09 Veterinärrecht

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die Zeugnisse sind bei Tieren, soweit im Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, für jedes einzelne Stück, bei Bienen für jeden Bienenstock, gesondert beizubringen. Für Saugtiere in Begleitung des Muttertieres genügt es, wenn der ermächtigte Tierarzt auf dem Zeugnis des Muttertieres einen Vermerk über die Zugehörigkeit des Saugtieres anbringt.
  2. Absatz 2,Sammelzeugnisse können je Eisenbahnwagen ausgestellt werden für:
    1. Litera a
      Tiere – ausgenommen Einhufer und Rinder in einem Alter von über 3 Monaten – wenn diese
      1. Ziffer eins
        einem Absender gehören und für einen Empfänger bestimmt sind,
      2. Ziffer 2
        ein und derselben Gattung angehören,
      3. Ziffer 3
        aus derselben Gemeinde stammen;
    2. Litera b
      tierische Stoffe oder sonstige mögliche Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010318

Dokumentnummer

NOR12131071

alte Dokumentnummer

N8196539552L