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Anl. 5

Fassungen
ab 10.09.1965 — BGBl. Nr. 269/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 5 heute10.09.1965 BGBl. Nr. 269/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veterinärabkommen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1965,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

10.09.1965BGBl. Nr. 269/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

89/09 Veterinärrecht

Text

Anlage 5: Geflügelmästereien und Geflügelschlächtereien
Mindestanforderungen für Geflügelmästereien und Geflügelschlächtereien

A. Für Geflügelmästereien

Ziffer eins Geflügelmästereien dürfen nicht in Kellerräumen untergebracht werden.

Ziffer 2 Hofräume, Ställe und Buchten sollen einen wasserundurchlässigen, griffigen und doch leicht zu reinigenden Fußboden aufweisen. Dieser muß mit nach der Kanalisation bzw. nach den Sammelgruben abfallenden Abzugsrinnen versehen sein.

Sammelgruben müssen außerhalb der Arbeitsräume angelegt und dichtschließend abgedeckt werden.

Die Entfernung der Sammelgruben vom Brunnen muß mindestens 10 m betragen.

Ziffer 3 Die Verwendung von Lattenrosten in den Ställen und Buchten darf die Reinigung nicht behindern.

Ziffer 4 Die Geflügelmästereien müssen über einen Wasseranschluß (Wasserleitung) verfügen.

B. Für Geflügelschlächtereien

Ziffer eins Schlacht- und Rupfräume sollen möglichst getrennt voneinander sein und dürfen keinesfalls in Kellerräumen untergebracht werden.

Ziffer 2 Die Räume sollen gut lüftbar sein.

Ziffer 3 Die Wände sollen einen mindest 2 m hohen wasserundurchlässigen glatten Zementverputz und hellen Ölanstrich aufweisen.

Ziffer 4 Hinsichtlich der Fußböden, Sammelgruben und der Wasserversorgung gelten die Bestimmungen unter A 2 und 4.

Ziffer 5 Laufende tierärztliche Betriebskontrollen und tierärztliche Untersuchungen des Geflügels vor und nach der Schlachtung sind vorzunehmen (tierärztliche Beschau).

Ziffer 6 Nach jedem Schlachttage sind die Schlacht-, Rupf-, Kühl- und Verpackungsräume sowie die verwendeten Geräte (Brüh-, Rupfeinrichtungen usw.) gründlich zu reinigen. Die Desinfektion der Betriebsräume und Sammelgruben hat auf veterinärbehördliche Anordnung durchgeführt zu werden.

Ziffer 7 Für die Abfuhr von Blut, Eingeweiden, sonstigen Konfiskaten und Dünger (Packung!) sowie für die rechtzeitige Beseitigung der Abwässer aus den Sammelgruben der Schlachträume ist vorzusorgen.

Ziffer 8 Das Schlachten, Ausnehmen und Rupfen des Geflügels darf nur in den dazu bestimmten Räumen erfolgen.

Ziffer 9 Das Schlachtpersonal ist periodischen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.

Schlagworte

Schlachtraum, Rupfraum, Kühlraum, Brüheinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010319

Dokumentnummer

NOR40005941