Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärabkommen (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1965Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
89/09 Veterinärrecht
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Die Einfuhr und Durchfuhr folgender Sendungen ist an eine Bewilligung der Zentralveterinärbehörde des Ein- oder Durchfuhrstaates (Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung) gebunden:
Tiere (Art. 2, Abs. 1), ausgenommen Hunde, Katzen, Bienen und Pelztiere;Tiere (Artikel 2,, Absatz eins,), ausgenommen Hunde, Katzen, Bienen und Pelztiere;
frisches und konserviertes Fleisch von Einhufern und Klauentieren sowie Fleischwaren, ausgenommen Fleischwaren im Post- und Reiseverkehr (Art. 16 lit. a) und Schweineschmalz;frisches und konserviertes Fleisch von Einhufern und Klauentieren sowie Fleischwaren, ausgenommen Fleischwaren im Post- und Reiseverkehr (Artikel 16, Litera a,) und Schweineschmalz;
getötete Haus- und Wildkaninchen sowie getötete Hasen;
frische Mägen, Schlünde, Därme und Blasen;
frische Häute und Felle (grün, nur angekalkt, angestrichen oder gesalzen);
rohe, nicht getrocknete Knochen, Hörner, Hufe und Klauen;
Die Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung ist zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder Durchfuhr der Sendung die Gefahr einer Einschleppung
von Tierseuchen nicht verbunden ist.
Schlagworte
Einfuhrstaat, Einfuhrbewilligung, Postverkehr, Hauskaninchen
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Dokumentnummer
NOR40005923