Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 10.09.1965 — BGBl. Nr. 269/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute10.09.1965 BGBl. Nr. 269/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veterinärabkommen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1965,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

10.09.1965BGBl. Nr. 269/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

89/09 Veterinärrecht

Text

Artikel 18

  1. Absatz eins,Die derzeit im Staatsgebiet der beiden Vertragsparteien geltenden Desinfektionsvorschriften werden als gleichwertig festgestellt. Es besteht Übereinstimmung, diese Vorschriften auf den Verkehr mit Sendungen im Sinne dieses Abkommens anzuwenden.
  2. Absatz 2,Eisenbahnwagen, Kraftwagen mit oder ohne Anhänger sowie Flugzeuge und Schiffe, die zur Beförderung von Sendungen benützt, nach deren Benützung aber nicht vorschriftsmäßig gereinigt und desinfiziert, sowie Eisenbahnwagen, die überdies nicht vorschriftsmäßig als desinfiziert gekennzeichnet (bezettelt) wurden, hat der Grenztierarzt zurückzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010319

Dokumentnummer

NOR40005927