Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärabkommen (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1965Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
89/09 Veterinärrecht
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Tiere im Sinne des Art. 1 Abs. 1 sind:Tiere im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, sind:
Einhufer und Klauentiere aller Art, Haus- und Wildkaninchen sowie Hasen, Haus- und Wildgeflügel;
Ziergeflügel, Papageie und Sittiche, Pelztiere, Hunde und Katzen;
(2)Absatz 2,Zu den Tieren im Sinne des Abs. 1 zählen nicht: Tiere in Zirkusunternehmungen, zoologischen Gärten, Tierhandlungen, Wildparks und ähnlichen Einrichtungen; exotische Tiere überhaupt, Brieftauben, Waldvögel und Laboratoriumstiere.Zu den Tieren im Sinne des Absatz eins, zählen nicht: Tiere in Zirkusunternehmungen, zoologischen Gärten, Tierhandlungen, Wildparks und ähnlichen Einrichtungen; exotische Tiere überhaupt, Brieftauben, Waldvögel und Laboratoriumstiere.
(3)Absatz 3,Tierische Stoffe im Sinne des Art. 1 Abs. 1 sind:Tierische Stoffe im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, sind:
Tierkörper und Tierkörperteile von getöteten (geschlachteten) Tieren der in Abs. 1 lit. a und d genannten Tierarten, von solchen Tieren stammende, aus dem körperlichen Zusammenhalt bereits gelöste Rohstoffe, die für den menschlichen Genuß geeignet oder bestimmt sind, in rohem (Fleisch) und verarbeitetem (Fleischwaren) Zustand;Tierkörper und Tierkörperteile von getöteten (geschlachteten) Tieren der in Absatz eins, Litera a und d genannten Tierarten, von solchen Tieren stammende, aus dem körperlichen Zusammenhalt bereits gelöste Rohstoffe, die für den menschlichen Genuß geeignet oder bestimmt sind, in rohem (Fleisch) und verarbeitetem (Fleischwaren) Zustand;
Produkte, die von lebenden Tieren der im Abs. 1 lit. a, c und d genannten Tierarten stammen und zum menschlichen Genuß geeignet oder bestimmt sind, wie Milch, Eier, Honig, Fischrogen;Produkte, die von lebenden Tieren der im Absatz eins, Litera a, c und d genannten Tierarten stammen und zum menschlichen Genuß geeignet oder bestimmt sind, wie Milch, Eier, Honig, Fischrogen;
sonstige Stoffe (roh oder bearbeitet), die von lebenden oder getöteten (geschlachteten) Tieren der im Abs. 1 lit. a, b und d genannten Tierarten stammen.sonstige Stoffe (roh oder bearbeitet), die von lebenden oder getöteten (geschlachteten) Tieren der im Absatz eins, Litera a, b und d genannten Tierarten stammen.
(4)Absatz 4,Zu den tierischen Stoffen im Sinne des Abs. 3 zählen nicht Organe der Tiere und sonstige tierische Teile, die für die Herstellung von pharmazeutischen Präparaten bestimmt sind.Zu den tierischen Stoffen im Sinne des Absatz 3, zählen nicht Organe der Tiere und sonstige tierische Teile, die für die Herstellung von pharmazeutischen Präparaten bestimmt sind.
(5)Absatz 5,Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, sind solche, die zwar nicht von Tieren stammen, die aber mit für Tiere pathogenen Krankheitserregern in Berührung gekommen sind oder sein können, wie Streumaterial, Dünger, Arbeitskleider u. dgl.
Schlagworte
Hauskaninchen, Hausgeflügel
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Dokumentnummer
NOR40005911