Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 10.09.1965 — BGBl. Nr. 269/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute10.09.1965 BGBl. Nr. 269/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veterinärabkommen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1965,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

10.09.1965BGBl. Nr. 269/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

89/09 Veterinärrecht

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Tiere im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, sind:
    1. Litera a
      Einhufer und Klauentiere aller Art, Haus- und Wildkaninchen sowie Hasen, Haus- und Wildgeflügel;
    2. Litera b
      Ziergeflügel, Papageie und Sittiche, Pelztiere, Hunde und Katzen;
    3. Litera c
      Bienen;
    4. Litera d
      Fische.
  2. Absatz 2,Zu den Tieren im Sinne des Absatz eins, zählen nicht: Tiere in Zirkusunternehmungen, zoologischen Gärten, Tierhandlungen, Wildparks und ähnlichen Einrichtungen; exotische Tiere überhaupt, Brieftauben, Waldvögel und Laboratoriumstiere.
  3. Absatz 3,Tierische Stoffe im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, sind:
    1. Litera a
      Tierkörper und Tierkörperteile von getöteten (geschlachteten) Tieren der in Absatz eins, Litera a und d genannten Tierarten, von solchen Tieren stammende, aus dem körperlichen Zusammenhalt bereits gelöste Rohstoffe, die für den menschlichen Genuß geeignet oder bestimmt sind, in rohem (Fleisch) und verarbeitetem (Fleischwaren) Zustand;
    2. Litera b
      Produkte, die von lebenden Tieren der im Absatz eins, Litera a, c und d genannten Tierarten stammen und zum menschlichen Genuß geeignet oder bestimmt sind, wie Milch, Eier, Honig, Fischrogen;
    3. Litera c
      sonstige Stoffe (roh oder bearbeitet), die von lebenden oder getöteten (geschlachteten) Tieren der im Absatz eins, Litera a, b und d genannten Tierarten stammen.
  4. Absatz 4,Zu den tierischen Stoffen im Sinne des Absatz 3, zählen nicht Organe der Tiere und sonstige tierische Teile, die für die Herstellung von pharmazeutischen Präparaten bestimmt sind.
  5. Absatz 5,Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, sind solche, die zwar nicht von Tieren stammen, die aber mit für Tiere pathogenen Krankheitserregern in Berührung gekommen sind oder sein können, wie Streumaterial, Dünger, Arbeitskleider u. dgl.

Schlagworte

Hauskaninchen, Hausgeflügel

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010319

Dokumentnummer

NOR40005911