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Art. 20

Fassungen
ab 10.09.1965 — BGBl. Nr. 269/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute10.09.1965 BGBl. Nr. 269/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veterinärabkommen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1965,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

10.09.1965BGBl. Nr. 269/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

89/09 Veterinärrecht

Text

Artikel 20

  1. Absatz eins,Sendungen,
    1. Litera a
      für die entgegen den Bestimmungen der Artikel 5 bis 8, 13 und 15 die vorgeschriebenen Bescheinigungen anläßlich der tierärztlichen Grenzkontrolle nicht beigebracht werden,
    2. Litera b
      die entgegen den Bestimmungen der Artikel 9 bis 13 behandelt worden sind,
    3. Litera c
      für die entgegen den Bestimmungen des Artikel 14, keine Bewilligung vorliegt,
    4. Litera d
      die mit Beförderungsmitteln, die den Bestimmungen des Artikel 17, nicht entsprechen, befördert werden,
    hat der Grenztierarzt, sofern nicht eine veterinärbehördliche Zulassungserklärung gemäß Artikel 8, vorliegt, zurückzuweisen.
  2. Absatz 2,Weist der Grenztierarzt eine Sendung gemäß Absatz eins, zurück, so hat er dies unter Angabe des Grundes der Zurückweisung auf den Zeugnissen zu vermerken.
  3. Absatz 3,Wird bei einer Sendung
    1. Litera a
      anläßlich der tierärztlichen Grenzkontrolle oder
    2. Litera b
      erst nach durchgeführter grenztierärztlicher Abfertigung eine der Anzeigepflicht unterliegende Tierseuche oder der Verdacht einer solchen wahrgenommen, so hat der Grenztierarzt, im Falle der Litera b, der zuständige ermächtigte Tierarzt, hierüber ein Protokoll aufzunehmen und dieses unverzüglich seiner Zentralveterinärbehörde vorzulegen. Diese übermittelt eine Abschrift des Protokolls auf diplomatischem Wege der Zentralveterinärbehörde der anderen Vertragspartei; dies schließt den unmittelbaren Verkehr zwischen den Zentralveterinärbehörden der Vertragsstaaten in dringenden Fällen nicht aus.
  4. Absatz 4,Für die Behandlung grenztierärztlich abgefertigter Sendungen gelten die jeweiligen veterinärpolizeilichen Vorschriften des Einfuhr- oder Durchfuhrstaates.

Schlagworte

Einfuhrstaat

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010319

Dokumentnummer

NOR40005929