Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärabkommen (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1965Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
89/09 Veterinärrecht
Text
Artikel 22
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein,
klein zerteiltes Fleisch und Schlachtabfälle von Tieren jeglicher Art und
von Schweinen überdies: Tierkörper und Tierkörperteile sowie Fleisch (Art. 2 Abs. 3 lit. a) in gedämpftem, gesalzenem, geräuchertem und gepökeltem Zustandvon Schweinen überdies: Tierkörper und Tierkörperteile sowie Fleisch (Artikel 2, Absatz 3, Litera a,) in gedämpftem, gesalzenem, geräuchertem und gepökeltem Zustand
von der Einfuhr auszuschließen.
(2)Absatz 2,Die Zentralveterinärbehörden können von dem unter Abs. 1 lit. b angeführten Verbot Ausnahmen bewilligen, wenn damit die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.Die Zentralveterinärbehörden können von dem unter Absatz eins, Litera b, angeführten Verbot Ausnahmen bewilligen, wenn damit die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Dokumentnummer
NOR40005931