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Art. 7

Fassungen
ab 10.09.1965 — BGBl. Nr. 269/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute10.09.1965 BGBl. Nr. 269/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veterinärabkommen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1965,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

10.09.1965BGBl. Nr. 269/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

89/09 Veterinärrecht

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Sammelzeugnisse dürfen je Eisenbahnwagen beigebracht werden für
    1. Litera a
      Tiere, wenn diese
      1. Ziffer eins
        einem Absender gehören und für einen Empfänger bestimmt sind,
      2. Ziffer 2
        ein und derselben Gattung angehören und
      3. Ziffer 3
        aus derselben Gemeinde stammen;
    2. Litera b
      tierische Stoffe und sonstige mögliche Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen.
  2. Absatz 2,Für Sendungen bei denen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht zutreffen, sowie für Einhufer und Rinder im Alter von über 3 Monaten sind Einzelzeugnisse beizubringen; für Saugtiere in Begleitung des Muttertieres genügt es jedoch, wenn der ermächtigte Tierarzt auf dem Zeugnis des Muttertieres einen Vermerk über die Zugehörigkeit des Saugtieres anbringt.
  3. Absatz 3,Bei Bienen ist für jeden einzelnen Bienenstock ein Zeugnis beizubringen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010319

Dokumentnummer

NOR40005916