Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärabkommen (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1965Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
89/09 Veterinärrecht
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Sammelzeugnisse dürfen je Eisenbahnwagen beigebracht werden für
Tiere, wenn diese
einem Absender gehören und für einen Empfänger bestimmt sind,
ein und derselben Gattung angehören und
aus derselben Gemeinde stammen;
tierische Stoffe und sonstige mögliche Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen.
(2)Absatz 2,Für Sendungen bei denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht zutreffen, sowie für Einhufer und Rinder im Alter von über 3 Monaten sind Einzelzeugnisse beizubringen; für Saugtiere in Begleitung des Muttertieres genügt es jedoch, wenn der ermächtigte Tierarzt auf dem Zeugnis des Muttertieres einen Vermerk über die Zugehörigkeit des Saugtieres anbringt.Für Sendungen bei denen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht zutreffen, sowie für Einhufer und Rinder im Alter von über 3 Monaten sind Einzelzeugnisse beizubringen; für Saugtiere in Begleitung des Muttertieres genügt es jedoch, wenn der ermächtigte Tierarzt auf dem Zeugnis des Muttertieres einen Vermerk über die Zugehörigkeit des Saugtieres anbringt.
(3)Absatz 3,Bei Bienen ist für jeden einzelnen Bienenstock ein Zeugnis beizubringen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Dokumentnummer
NOR40005916