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Art. 9

Fassungen
ab 10.09.1965 — BGBl. Nr. 269/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute10.09.1965 BGBl. Nr. 269/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veterinärabkommen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1965,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

10.09.1965BGBl. Nr. 269/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

89/09 Veterinärrecht

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, Fleisch und Fleischwaren, unbeschadet der Erfordernisse gemäß Artikel 5,, nur bei Zutreffen der nachstehenden weiteren Voraussetzungen zur Einfuhr zuzulassen:
    1. Litera a
      Fleisch von Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen, wenn dieses von Tieren stammt, die in einem von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Exportschlachthof geschlachtet wurden,
    2. Litera b
      Fleischwaren, wenn diese aus Fleisch hergestellt wurden, das den Erfordernissen der Litera a, entspricht, und wenn überdies die Fleischwaren in einem von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Fleischexportbetrieb hergestellt wurden.
  2. Absatz 2,Die Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe müssen den in der Anlage 4 enthaltenen Erfordernissen entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010319

Dokumentnummer

NOR40005918