Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 25.11.1967 — BGBl. Nr. 396/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute25.11.1967 BGBl. Nr. 396/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserentnahmen aus dem Bodensee

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1967,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

25.11.1967BGBl. Nr. 396/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Das vorliegende Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt werden. Es tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft.
  2. Absatz 2,Das Übereinkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Anliegerstaat mit einer Frist von sechs Monaten auf Jahresende gekündigt worden ist.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Anliegerstaaten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

    Geschehen in dreifacher Ausfertigung zu Bern, am 30. April 1966.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10010320

Dokumentnummer

NOR12131169

Alte Dokumentnummer

N8196739623L