Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserentnahmen aus dem Bodensee
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1967Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1967,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Das vorliegende Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt werden. Es tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft.
(2)Absatz 2,Das Übereinkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Anliegerstaat mit einer Frist von sechs Monaten auf Jahresende gekündigt worden ist.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Anliegerstaaten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen in dreifacher Ausfertigung zu Bern, am 30. April 1966.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Dokumentnummer
NOR12131169
Alte Dokumentnummer
N8196739623L