Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 25.11.1967 — BGBl. Nr. 396/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute25.11.1967 BGBl. Nr. 396/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserentnahmen aus dem Bodensee

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1967,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

25.11.1967BGBl. Nr. 396/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Würde eine geplante Wasserentnahme aus dem Bodensee wichtige Interessen anderer Anliegerstaaten beeinträchtigen und kann diese Beeinträchtigung durch zumutbare Ausgleichsmaßnahmen oder Entschädigungen nicht abgewendet oder ausgeglichen werden, so ist das Interesse an der Wasserentnahme gegen die anderen Interessen in angemessener Weise abzuwägen. Bei der Interessenabwägung sind die Interessen an der Sicherung und Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse des Bodenseeraumes besonders zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Interessen auf dem Gebiet der verschiedenen Wassernutzungen am Bodensee, der Schiffahrt, der Fischerei, der Seeregulierung, des Landschaftsschutzes und der Energiewirtschaft.
  2. Absatz 2,Wasserentnahmen aus dem Bodensee begründen keinen Anspruch auf Zufluß von Wasser einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.
  3. Absatz 3,Die Maßnahmen zur Reinhaltung des Bodensees bestimmen sich nach dem Übereinkommen vom 27. Oktober 1960 über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung.

Schlagworte

Lebensverhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10010320

Dokumentnummer

NOR12131159

Alte Dokumentnummer

N8196739613L