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Art. 1 § 4

Fassungen
08.03.1967 bis 31.12.2019 — BGBl. Nr. 79/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 408.03.196731.12.2019 BGBl. Nr. 79/1967 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landwirtschaftliches Siedlungs-Grundsatzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

08.03.1967BGBl. Nr. 79/1967

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Index

80/06 Bodenreform

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (Paragraph eins, Absatz 2,) zu beraten. Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben und diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (Paragraph eins, Absatz 2,) entspricht, hat die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen.
  2. Absatz 2,Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, diese der Zielsetzung des Paragraph eins, Absatz 2, entsprechen und einen der im Paragraph 2, aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Behörde an Stelle der Zuteilung (Absatz eins,) mit Bescheid festzustellen.
  3. Absatz 3,Von den stattgebenden oder ablehnenden Bescheiden gemäß Absatz eins und 2 ist nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010322

Dokumentnummer

NOR40003000