Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
18.05.1967 bis 01.10.2007 — BGBl. Nr. 161/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1018.05.196701.10.2007 BGBl. Nr. 161/1967 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

18.05.1967BGBl. Nr. 161/1967

Außerkrafttretensdatum

01.10.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 10, Abgabe an den Verbraucher in kleinen Mengen

  1. Absatz eins,Ist es nach der Natur des Erzeugnisses mit dem Schutze des Käufers vereinbar, so kann durch Verordnung gestattet werden, daß Waren auch ohne die vorgeschriebene Verpackung oder ohne Kennzeichnung abgegeben werden dürfen, wenn die Ware
    1. Litera a
      aus Behältnissen, die vorschriftsmäßig gekennzeichnet sind, sei es nach deren Öffnen in Anwesenheit des Käufers oder aus bereits geöffneten Packungen,
    2. Litera b
      in einer Menge, die kleiner als der Inhalt des jeweiligen Originalgebindes ist, und
    3. Litera c
      unmittelbar an Verbraucher
    abgegeben wird.
  2. Absatz 2,Durch Verordnung kann angeordnet werden, daß unverpackte Waren (Paragraph 8, Absatz 3,) auch ohne Kennzeichnung abgegeben werden können, wenn sie unmittelbar an den Verbraucher abgegeben werden und zu diesem Zwecke zugerichtet sind.

Gesetzesnummer

10010323

Dokumentnummer

NOR12131115

Alte Dokumentnummer

N8196729085L