Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 10. Abgabe an den Verbraucher in kleinen MengenParagraph 10, Abgabe an den Verbraucher in kleinen Mengen
(1)Absatz eins,Ist es nach der Natur des Erzeugnisses mit dem Schutze des Käufers vereinbar, so kann durch Verordnung gestattet werden, daß Waren auch ohne die vorgeschriebene Verpackung oder ohne Kennzeichnung abgegeben werden dürfen, wenn die Ware
aus Behältnissen, die vorschriftsmäßig gekennzeichnet sind, sei es nach deren Öffnen in Anwesenheit des Käufers oder aus bereits geöffneten Packungen,
in einer Menge, die kleiner als der Inhalt des jeweiligen Originalgebindes ist, und
unmittelbar an Verbraucher
abgegeben wird.
(2)Absatz 2,Durch Verordnung kann angeordnet werden, daß unverpackte Waren (§ 8 Abs. 3) auch ohne Kennzeichnung abgegeben werden können, wenn sie unmittelbar an den Verbraucher abgegeben werden und zu diesem Zwecke zugerichtet sind.Durch Verordnung kann angeordnet werden, daß unverpackte Waren (Paragraph 8, Absatz 3,) auch ohne Kennzeichnung abgegeben werden können, wenn sie unmittelbar an den Verbraucher abgegeben werden und zu diesem Zwecke zugerichtet sind.
Dokumentnummer
NOR12131115
Alte Dokumentnummer
N8196729085L