Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
13.07.1991 bis 08.08.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1513.07.199108.08.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 523/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

13.07.1991

Außerkrafttretensdatum

08.08.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 523/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 15, Kontrollbescheinigungen und Kontrollmarken

in der Einfuhr aus Staaten, mit welchen keine

zwischenstaatlichen Vereinbarungen getroffen worden sind

  1. Absatz eins,Für die Einfuhrkontrolle von Waren aus Staaten, mit denen keine zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Qualitätsklassen und Qualitätsnormen abgeschlossen wurden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
  2. Absatz 2,Insofern für bestimmte Waren Qualitätsklassen eingeführt worden sind, dürfen solche Waren, soweit sie gemäß Paragraph 11, Absatz 3, der Einfuhrkontrolle unterliegen, zur Einfuhr aus einem bestimmten Staat nur zugelassen werden, wenn die Kontrollbescheinigungen des Ausfuhrstaates gemäß Absatz 3, anerkannt und die Waren von einer Kontrollbescheinigung begleitet sind.
  3. Absatz 3,Die Kontrollbescheinigungen eines bestimmten Staates können anerkannt werden, wenn eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Qualitätsnormen im Inlande nicht beeinträchtigt wird. Die Anerkennung ist für bestimmte Waren durch Verordnung auszusprechen. Paragraph 14, Absatz 5, ist anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Inhaltes einer Kontrollbescheinigung im Sinne des Absatz 3, liegen vor, wenn die Bescheinigung
    1. Litera a
      von einer mit der Ausfuhrkontrolle beauftragten Dienststelle des Ausfuhrstaates ausgestellt ist; diese Dienststellen sind in der Verordnung gemäß Absatz 3, zu verlautbaren;
    2. Litera b
      die Qualitätsklasse und die sonstigen der Kennzeichnung dienenden Angaben anführt und
    3. Litera c
      die Bestätigung enthält, daß die Ware zum Zeitpunkte der Kontrolle den Qualitätsnormen dieses Bundesgesetzes entsprochen hat.
  5. Absatz 5,In der Verordnung gemäß Absatz 3, kann, wenn die Qualitätsklassen und Qualitätsnormen des Ausfuhrstaates jenen nach diesem Bundesgesetz gleich oder zumindest gleichwertig sind, angeordnet werden, daß an Stelle der Bestätigung im Sinne des Absatz 4, Litera c, eine Bestätigung des Inhaltes treten kann, daß die Ware im Zeitpunkte der Kontrolle den Vorschriften über die Qualitätsnormen des ausführenden Staates entsprochen hat.
  6. Absatz 6,Durch Verordnung kann ferner angeordnet werden, daß an Stelle der Kontrollbescheinigung die Warenbezeichnung auf dem Packstück mit einer amtlichen Kontrollmarke treten kann, wenn hieraus eine ungünstige Beeinflussung des Wettbewerbes am Inlandsmarkt nicht zu befürchten ist. Die Kontrollmarke hat die mit der Ausfuhrkontrolle beauftragte Dienststelle des ausführenden Staates erkennen zu lassen. Sie ist neben jener Stelle auf dem Packstück anzubringen, an der die Qualitätsklasse der im Packstück enthaltenen Ware angegeben ist.
  7. Absatz 7,Zur Vermeidung von Versorgungsschwierigkeiten kann schließlich durch Verordnung angeordnet werden, daß die Einfuhr von ganzen Tieren, Tierhälften, Tiervierteln sowie von Geflügel und Eiern, soweit diese Waren nicht von einer Kontrollbescheinigung begleitet oder nicht gekennzeichnet sind und aus Staaten stammen, mit denen keine zwischenstaatlichen Vereinbarungen getroffen worden sind, mit Bewilligung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft zulässig ist. Die Bewilligung ist mit der Auflage zu erteilen, daß die Kennzeichnung am Inlandsbestimmungsort vom Importeur nachgeholt wird. Diese Bewilligung tritt an Stelle des Freigabescheines im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3,
  8. Absatz 8,Liegt zum Zeitpunkt der Einfuhrkontrolle eine Kontrollbescheinigung gemäß Absatz 3 bis 5 nicht vor, hat das Kontrollorgan eine Ersatzbeschau durchzuführen. Die näheren Vorschriften über die Vornahme der Ersatzbeschau und die Kontrollgebühr hiefür sind durch Verordnung festzulegen. Hiebei ist hinsichtlich der Ersatzbeschau auf den größeren Kontrollumfang, hinsichtlich der Kontrollgebühr auf den höheren Arbeits- und Zeitaufwand Rücksicht zu nehmen.

Gesetzesnummer

10010323

Dokumentnummer

NOR12131120

Alte Dokumentnummer

N8196729090L