Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
13.07.1991 bis 08.08.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1713.07.199108.08.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 523/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

13.07.1991

Außerkrafttretensdatum

08.08.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 523/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 17, Verfahren bei Vorliegen von behebbaren Mängeln

  1. Absatz eins,Ergibt die Einfuhrkontrolle, daß die Waren nicht den Angaben der Kontrollbescheinigung oder auf der Verpackung entsprechen, so ist die Einfuhr nur zulässig, wenn diese Mängel durch Vorkehrungen gemäß Absatz 2, beseitigt werden.
  2. Absatz 2,Die Einfuhr ist zulässig, wenn
    1. Litera a
      der beanstandete Teil der Partie entfernt und die Ware neu eingestuft wird oder
    2. Litera b
      die Ware in eine niedrigere Klasse eingestuft wird, deren Einfuhr zugelassen ist.
  3. Absatz 3,Liegen behebbare Mängel im Sinne des Absatz 2, vor, so hat das Kontrollorgan den Anmelder unverzüglich zur Behebung der Mängel aufzufordern und hiefür eine angemessene Frist zu setzen. Beseitigt der Anmelder fristgemäß die beanstandeten Mängel, so hat das Kontrollorgan den Freigabeschein auszustellen.
  4. Absatz 4,Verstreicht die Frist ungenützt oder glaubt der Anmelder, daß die Beanstandungen zu Unrecht bestehen, oder lehnt der Anmelder aus sonstigen Gründen die Beseitigung der Mängel ab, so hat das Kontrollorgan hierüber dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu berichten. Dieses hat über die Zulässigkeit der Einfuhr durch Bescheid zu entscheiden. In diesem ist, wenn die Beanstandungen als zu Recht bestehend erkannt werden, zur Beseitigung der Mängel eine neue angemessene Frist zu setzen.
  5. Absatz 5,Ist eine Neueinstufung im Sinne des Absatz 2, nicht möglich, so ist die Ware zur Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn sie einer anderen Verwendung zugeführt werden kann und der Einfuhr zu solcher Verwendung andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
  6. Absatz 6,Liegt ein Fall des Absatz 5, vor, so hat das Kontrollorgan unverzüglich hierüber dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu berichten. Dieses hat, wenn es zur Entscheidung über die Einfuhr auch nach den anderen gesetzlichen Vorschriften zuständig ist, über die Zulässigkeit der Einfuhr nach Maßgabe dieser Vorschriften zu entscheiden. Fällt die Entscheidung hierüber in die Zuständigkeit einer anderen Behörde, so hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in dem zu erlassenden Bescheid nur darüber abzusprechen, ob die Einfuhr nach diesem Bundesgesetz zulässig ist.
  7. Absatz 7,Sofern in zwischenstaatlichen Vereinbarungen die Gegenseitigkeit vereinbart wurde, ist durch Verordnung anzuordnen, daß
    1. Litera a
      im Falle einer Beanstandung die Ergebnisse der Kontrolluntersuchung über den Zustand der Ware oder die festgestellten Mängel bestimmten Stellen des ausführenden Staates mitgeteilt werden und
    2. Litera b
      auf Wunsch dieser Stellen eine Überprüfung der Ware unter Beiziehung eines fachlichen Organs, das vom ausführenden Staat namhaft gemacht wird, stattfinden kann.

Gesetzesnummer

10010323

Dokumentnummer

NOR12131122

Alte Dokumentnummer

N8196729092L