Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
18.05.1967 bis 08.08.1995 — BGBl. Nr. 161/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1918.05.196708.08.1995 BGBl. Nr. 161/1967 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 523/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

18.05.1967BGBl. Nr. 161/1967

Außerkrafttretensdatum

08.08.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 523/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 19, Kontrollverfahren anläßlich der Ausfuhr

  1. Absatz eins,Die Ausfuhrkontrolle hat der Inhaber des ausführenden Betriebes zu beantragen. Der Antrag hat die für die Identifizierung der Ware und ordnungsgemäße Durchführung der Kontrolle erforderlichen Angaben zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Ausfuhrkontrolle ist vor dem Versand (beim Verpacken oder Verladen) durchzuführen. Die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Antragsteller hat dem Kontrollorgan jede zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen. Das Kontrollorgan ist auch berechtigt, Proben zur Kost unentgeltlich zu entnehmen.
  4. Absatz 4,Kommt der Antragsteller den Verpflichtungen gemäß Absatz 3, nicht nach, gilt der Antrag als zurückgezogen.
  5. Absatz 5,Bei anstandslosem Ergebnis hat das Kontrollorgan die Ausfuhrbescheinigung auszustellen. Sie ist den Frachtpapieren anzuschließen.
  6. Absatz 6,Ergibt die Ausfuhrkontrolle, daß die Ware den Anforderungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, oder 3 nicht entspricht, so hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch Bescheid die Ausfuhrbescheinigung zu versagen.

Gesetzesnummer

10010323

Dokumentnummer

NOR12131124

Alte Dokumentnummer

N8196729094L