Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 523/1995Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 19. Kontrollverfahren anläßlich der AusfuhrParagraph 19, Kontrollverfahren anläßlich der Ausfuhr
(1)Absatz eins,Die Ausfuhrkontrolle hat der Inhaber des ausführenden Betriebes zu beantragen. Der Antrag hat die für die Identifizierung der Ware und ordnungsgemäße Durchführung der Kontrolle erforderlichen Angaben zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die Ausfuhrkontrolle ist vor dem Versand (beim Verpacken oder Verladen) durchzuführen. Die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.Die Ausfuhrkontrolle ist vor dem Versand (beim Verpacken oder Verladen) durchzuführen. Die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Antragsteller hat dem Kontrollorgan jede zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen. Das Kontrollorgan ist auch berechtigt, Proben zur Kost unentgeltlich zu entnehmen.
(4)Absatz 4,Kommt der Antragsteller den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 nicht nach, gilt der Antrag als zurückgezogen.Kommt der Antragsteller den Verpflichtungen gemäß Absatz 3, nicht nach, gilt der Antrag als zurückgezogen.
(5)Absatz 5,Bei anstandslosem Ergebnis hat das Kontrollorgan die Ausfuhrbescheinigung auszustellen. Sie ist den Frachtpapieren anzuschließen.
(6)Absatz 6,Ergibt die Ausfuhrkontrolle, daß die Ware den Anforderungen im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 3 nicht entspricht, so hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch Bescheid die Ausfuhrbescheinigung zu versagen.Ergibt die Ausfuhrkontrolle, daß die Ware den Anforderungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, oder 3 nicht entspricht, so hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch Bescheid die Ausfuhrbescheinigung zu versagen.
Dokumentnummer
NOR12131124
Alte Dokumentnummer
N8196729094L