Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1993Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 904 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
I. Allgemeine Bestimmungenrömisch eins. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. BegriffsbestimmungenParagraph eins, Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Qualitätsklassen im Sinne dieses Bundesgesetzes (im folgenden kurz auch Klassen genannt) sind bestimmte, nach dem Grad der Qualität abgestufte und für jede Stufe zu einer Einheit zusammengefaßte Gruppen von Qualitätsnormen, denen landwirtschaftliche Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen.Paragraph eins, (1) Qualitätsklassen im Sinne dieses Bundesgesetzes (im folgenden kurz auch Klassen genannt) sind bestimmte, nach dem Grad der Qualität abgestufte und für jede Stufe zu einer Einheit zusammengefaßte Gruppen von Qualitätsnormen, denen landwirtschaftliche Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen.
(2)Absatz 2,Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der Anlage angeführten Erzeugnisse zu verstehen. Sie werden, wenn sie dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, Erzeugnisse oder Waren genannt.
(3)Absatz 3,Ein Inverkehrbringen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Feilbieten, das Verkaufen oder jedes sonstige erwerbsmäßige Überlassen einer Ware an andere.
(4)Absatz 4,Unbeschadet Abs. 3 gelten die in der Anlage unter den Zolltarifnummern 0201, 0202 und 0203 angeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Fleisch von Rindern und Schweinen) mit der Schlachtung der Tiere in einem Schlachtbetrieb als in Verkehr gebracht.Unbeschadet Absatz 3, gelten die in der Anlage unter den Zolltarifnummern 0201, 0202 und 0203 angeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Fleisch von Rindern und Schweinen) mit der Schlachtung der Tiere in einem Schlachtbetrieb als in Verkehr gebracht.
(5)Absatz 5,Qualitätsnormen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorschriften über die Beschaffenheit und Größenstufe landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Als Qualitätsnormen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die Vorschriften über die Verpackung und Kennzeichnung.
(6)Absatz 6,Eine Verpackungseinheit (Packstück) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch ein Verpackungsmittel (wie Korb, Kiste, Steige) oder eine sonstige Umschließung oder durch ein Beförderungsmittel erfaßte Menge von Waren, die sich für die Beurteilung nach den Qualitätsnormen als Einheit darstellt.
Dokumentnummer
NOR12131106
Alte Dokumentnummer
N8196729076L