Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
29.12.1993 bis 08.08.1995 — BGBl. Nr. 904/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 109.08.199501.10.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007
§ 129.12.199308.08.1995 BGBl. Nr. 904/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 904 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.12.1993BGBl. Nr. 904/1993

Außerkrafttretensdatum

08.08.1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

römisch eins. Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, Begriffsbestimmungen

Paragraph eins, (1) Qualitätsklassen im Sinne dieses Bundesgesetzes (im folgenden kurz auch Klassen genannt) sind bestimmte, nach dem Grad der Qualität abgestufte und für jede Stufe zu einer Einheit zusammengefaßte Gruppen von Qualitätsnormen, denen landwirtschaftliche Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen.

  1. Absatz 2,Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der Anlage angeführten Erzeugnisse zu verstehen. Sie werden, wenn sie dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, Erzeugnisse oder Waren genannt.
  2. Absatz 3,Ein Inverkehrbringen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Feilbieten, das Verkaufen oder jedes sonstige erwerbsmäßige Überlassen einer Ware an andere.
  3. Absatz 4,Unbeschadet Absatz 3, gelten die in der Anlage unter den Zolltarifnummern 0201, 0202 und 0203 angeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Fleisch von Rindern und Schweinen) mit der Schlachtung der Tiere in einem Schlachtbetrieb als in Verkehr gebracht.
  4. Absatz 5,Qualitätsnormen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorschriften über die Beschaffenheit und Größenstufe landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Als Qualitätsnormen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die Vorschriften über die Verpackung und Kennzeichnung.
  5. Absatz 6,Eine Verpackungseinheit (Packstück) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch ein Verpackungsmittel (wie Korb, Kiste, Steige) oder eine sonstige Umschließung oder durch ein Beförderungsmittel erfaßte Menge von Waren, die sich für die Beurteilung nach den Qualitätsnormen als Einheit darstellt.

Gesetzesnummer

10010323

Dokumentnummer

NOR12131106

Alte Dokumentnummer

N8196729076L