(1)Absatz eins,Inhaber von Betrieben, in denen Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, für die Qualitätsklassen eingeführt worden sind, sind verpflichtet, den Kontrollorganen, soweit dies zur Kontrolle erforderlich ist, während der Betriebszeiten das Betreten der Betriebsräume zu gestatten, die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die einschlägigen Unterlagen, insbesondere Rechnungen, Lieferscheine, Korrespondenzen, Aufzeichnungen gemäß § 9 Abs. 3 vierter Satz und § 9 Abs. 6 zweiter Satz, Einsicht nehmen zu lassen. Sie sind auch verpflichtet, den Anordnungen der Kontrollorgane bezüglich Aufstellung der zu kontrollierenden Erzeugnisse oder Öffnung der Packstücke Folge zu leisten und die hiefür erforderlichen Arbeitskräfte auf ihre Kosten beizustellen. Diese Bestimmungen gelten auch für Inhaber von Produktionsbetrieben, in denen Waren erzeugt werden, die mit einer Kennzeichnung nach Produktionsmethoden gemäß § 9 Abs. 3 in Verkehr gebracht werden.Inhaber von Betrieben, in denen Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, für die Qualitätsklassen eingeführt worden sind, sind verpflichtet, den Kontrollorganen, soweit dies zur Kontrolle erforderlich ist, während der Betriebszeiten das Betreten der Betriebsräume zu gestatten, die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die einschlägigen Unterlagen, insbesondere Rechnungen, Lieferscheine, Korrespondenzen, Aufzeichnungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, vierter Satz und Paragraph 9, Absatz 6, zweiter Satz, Einsicht nehmen zu lassen. Sie sind auch verpflichtet, den Anordnungen der Kontrollorgane bezüglich Aufstellung der zu kontrollierenden Erzeugnisse oder Öffnung der Packstücke Folge zu leisten und die hiefür erforderlichen Arbeitskräfte auf ihre Kosten beizustellen. Diese Bestimmungen gelten auch für Inhaber von Produktionsbetrieben, in denen Waren erzeugt werden, die mit einer Kennzeichnung nach Produktionsmethoden gemäß Paragraph 9, Absatz 3, in Verkehr gebracht werden.