Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
29.12.1993 bis 01.10.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2229.12.199301.10.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

29.12.1993

Außerkrafttretensdatum

01.10.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 22, Weitere Vorschriften über die Inlandskontrolle

  1. Absatz eins,Inhaber von Betrieben, in denen Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, für die Qualitätsklassen eingeführt worden sind, sind verpflichtet, den Kontrollorganen, soweit dies zur Kontrolle erforderlich ist, während der Betriebszeiten das Betreten der Betriebsräume zu gestatten, die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die einschlägigen Unterlagen, insbesondere Rechnungen, Lieferscheine, Korrespondenzen, Aufzeichnungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, vierter Satz und Paragraph 9, Absatz 6, zweiter Satz, Einsicht nehmen zu lassen. Sie sind auch verpflichtet, den Anordnungen der Kontrollorgane bezüglich Aufstellung der zu kontrollierenden Erzeugnisse oder Öffnung der Packstücke Folge zu leisten und die hiefür erforderlichen Arbeitskräfte auf ihre Kosten beizustellen. Diese Bestimmungen gelten auch für Inhaber von Produktionsbetrieben, in denen Waren erzeugt werden, die mit einer Kennzeichnung nach Produktionsmethoden gemäß Paragraph 9, Absatz 3, in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2,Die Betriebsinhaber sind ferner verpflichtet, auf Verlangen des Kontrollorgans anläßlich der Inlandskontrolle Proben zur Kost unentgeltlich auszufolgen.

Gesetzesnummer

10010323

Dokumentnummer

NOR12131127

Alte Dokumentnummer

N8196729097L