Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
20.07.2002 bis 01.10.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2320.07.200201.10.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007
§ 2301.01.200219.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 109/2001
§ 2309.08.199531.12.2001 § → § BGBl. Nr. 523/1995
§ 2318.05.196708.08.1995 BGBl. Nr. 161/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

01.10.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 23, Entnahme von Proben zu Untersuchungszwecken

  1. Absatz eins,Bei bestimmten Waren, zu deren Überprüfung Untersuchungen erforderlich sind, deren technische Durchführung an Ort und Stelle nicht möglich ist, ist das Kontrollorgan sowohl bei der Ein- und Ausfuhr- als auch der Inlandskontrolle berechtigt, Proben zur Untersuchung zu entnehmen. Die Waren im Sinne des vorstehenden Satzes sind durch Verordnung festzulegen.
  2. Absatz 2,Die entnommene Probe ist in zwei gleichartige Probenteile zu teilen, von denen jeder nach zweckdienlicher Verpackung oder sonstiger Sicherung der Identität und Beschaffenheit der Ware mit dem amtlichen Siegel und der Unterschrift der Partei zu versehen ist. Ein Probenteil ist der Partei amtlich versiegelt zu Beweiszwecken zurückzulassen. Der andere Probenteil dient der amtlichen Untersuchung. Von der Bereitstellung einer Parteienprobe kann abgesehen werden, wenn die verfügbare Warenmenge nur für die amtliche Untersuchung ausreicht oder wenn die Partei nicht unverzüglich einen geeigneten Behälter zur Verfügung stellt.
  3. Absatz 3,Über jede entnommene Probe ist der Partei eine Empfangsbestätigung auszufolgen.
  4. Absatz 4,Für die anläßlich der Einfuhr- oder der Inlandskontrolle entnommene und in amtliche Verwahrung genommene Hälfte der Probe hat der Bund eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe bei Proben anläßlich der Einfuhr durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit, anläßlich der Inlandskontrolle durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt wird. Die Entschädigung ist in der Höhe des Gestehungspreises, höchstens jedoch des Verkaufspreises am Ort und zur Zeit der Probeentnahme, festzustellen. Sie entfällt in den Fällen gemäß Paragraph 16, Absatz 4 und 5 und Paragraph 21, Absatz 6, oder, wenn sie den Betrag von 15 € nicht übersteigt.
  5. Absatz 5,Die Entschädigung ist, wenn sie nicht gemäß Absatz 4, letzter Satz zu entfallen hat, nach Abschluß des Verfahrens der Partei von Amts wegen zu überweisen.

Schlagworte

Einfuhrkontrolle, Ausfuhrkontrolle

Gesetzesnummer

10010323

Dokumentnummer

NOR40033269