Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 24. Heranziehung von Sachverständigen im Verfahren Paragraph 24, Heranziehung von Sachverständigen im Verfahren
Das Kontrollorgan, das die Proben entnommen hat, sowie jene Personen, die mit der Untersuchung oder Begutachtung einer beanstandeten Ware amtlich befaßt waren, und - falls diese einer Untersuchungsanstalt angehören - der Leiter der Untersuchungsanstalt dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht zu Sachverständigen in einem über die Beschaffenheit dieser Ware durchzuführenden Verfahren bestellt werden.
Dokumentnummer
NOR12131129
Alte Dokumentnummer
N8196729099L