Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 25. Nähere Vorschriften über die KontrolleParagraph 25, Nähere Vorschriften über die Kontrolle
(1)Absatz eins,Bei der Durchführung der Kontrolle hat die Überprüfung eine solche Menge von Waren zu erfassen und sich auf solche Kontrollhandlungen zu beschränken, die unumgänglich notwendig sind, um ein sicheres Urteil darüber zu ermöglichen, ob die Waren den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.
(2)Absatz 2,Der nähere Vorgang der Kontrolle ist unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 1 durch Verordnung zu regeln. Insbesondere sind nähere Bestimmungen zu treffen überDer nähere Vorgang der Kontrolle ist unter Beachtung der Bestimmungen des Absatz eins, durch Verordnung zu regeln. Insbesondere sind nähere Bestimmungen zu treffen über
die Menge der Packstücke, die zur Überprüfung zu öffnen oder auszupacken sind,
den Vorgang bei der Entnahme von Proben zur Untersuchung,
deren Aufbewahrung, Sicherung, Bezeichnung und
den technischen Vorgang bei der Untersuchung.
Dokumentnummer
NOR12131130
Alte Dokumentnummer
N8196729100L