Rechtstracker.at

§ 25a

Fassungen
09.08.1995 bis 01.10.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25a09.08.199501.10.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007
§ 25a29.12.199308.08.1995 BGBl. Nr. 904/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 a

Inkrafttretensdatum

09.08.1995

Außerkrafttretensdatum

01.10.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 25 a, (1) Für Erzeugnisse, die gemäß Paragraph eins, Absatz 4, von Schlachtbetrieben in Verkehr gebracht werden, deren Schlachtungen im Jahresdurchschnitt eine durch Verordnung festzulegende geringfügige Anzahl übersteigen, kann mit Verordnung bestimmt werden, daß die Einstufung und Kennzeichnung der Erzeugnisse nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den hiezu ergangenen Verordnungen ausschließlich durch Angehörige von durch die "Agrarmarkt Austria" zugelassenen Klassifizierungsdiensten (Klassifizierer) gemäß Absatz 2, zu erfolgen hat und Aufzeichnungen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, letzter Satz zu führen sind.

  1. Absatz 2,Die Agrarmarkt Austria hat Richtlinien für die Durchführung der Klassifizierung und die Zulassung geeigneter Klassifizierungsdienste festzulegen. Die Angehörigen der Klassifizierungsdienste haben die fachliche Befähigung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, nachzuweisen.
  2. Absatz 3,Der Verfügungsberechtigte kann die Überprüfung der durch den Klassifizierer vorgenommenen Einstufung der Erzeugnisse durch ein Kontrollorgan gemäß Paragraph 21, verlangen, wenn er an der Richtigkeit der Einstufung begründete Zweifel geltend macht.
  3. Absatz 4,Für die Überprüfung gemäß Absatz 3, hat der Verfügungsberechtigte eine Kontrollgebühr zu entrichten, deren Höhe gemäß Paragraph 20, Absatz 2, festzulegen ist.
  4. Absatz 5,Die Tätigkeit der Klassifizierer ist durch Kontrollorgane gemäß Paragraph 21, mindestens zweimal vierteljährlich ohne Vorankündigung zu überprüfen. Paragraph 25, gilt sinngemäß.

Gesetzesnummer

10010323

Dokumentnummer

NOR12139034

Alte Dokumentnummer

N8199552393J