Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
29.12.1993
Außerkrafttretensdatum
01.10.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 4. Anzahl und Bezeichnung der KlassenParagraph 4, Anzahl und Bezeichnung der Klassen
(1)Absatz eins,Die Klassen sind je Erzeugnis unter Berücksichtigung dessen natürlicher Beschaffenheit in solcher Anzahl festzulegen, daß den Qualitätsabstufungen, soweit diese für den Marktverkehr bedeutsam und für die Beurteilung der Ware erforderlich sind, Rechnung getragen wird. Soweit die Beschaffenheit der Ware gesonderte Qualitätseinstufungen nach unterschiedlichen Kriterien erfordert, sind hiefür gesonderte Einteilungen von Klassen festzulegen.
(2)Absatz 2,Die Regelung kann
durch die in der Verordnung vorgesehenen Qualitätsklassen ein bestimmtes Erzeugnis zur Gänze erfassen oder
sich darauf beschränken, anzuordnen, daß nur für bestimmte, qualitätsmäßig abgegrenzte Gruppen eines Erzeugnisses Klassen eingeführt werden.
(3)Absatz 3,Wird ein bestimmtes Erzeugnis durch die eingeführten Klassen nur zum Teil erfaßt (Abs. 2 lit. b), so kann in Anwendung der Grundsätze des § 2 Abs. 1 durch Verordnung ferner angeordnet werden, daß Erzeugnisse dieser Art, wenn sie auch den Qualitätsnormen der untersten Qualitätsklasse nicht entsprechen, nur zum Zwecke der Verarbeitung oder, wenn sie auch hiefür nicht geeignet sind, überhaupt nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.Wird ein bestimmtes Erzeugnis durch die eingeführten Klassen nur zum Teil erfaßt (Absatz 2, Litera b,), so kann in Anwendung der Grundsätze des Paragraph 2, Absatz eins, durch Verordnung ferner angeordnet werden, daß Erzeugnisse dieser Art, wenn sie auch den Qualitätsnormen der untersten Qualitätsklasse nicht entsprechen, nur zum Zwecke der Verarbeitung oder, wenn sie auch hiefür nicht geeignet sind, überhaupt nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
(4)Absatz 4,Bei Festlegung der Bezeichnungen der Klassen hat die qualitätsmäßig höchststehende Stufe die Bezeichnung "Klasse Extra", die weiteren Klassen haben die Bezeichnungen "Klasse I", "Klasse II" usw. zu führen. Die Bezeichnung der Klassen kann auch mit "Klasse I" beginnen. Das Wort "Klasse" kann entfallen, wenn über den Charakter als Bezeichnung der Klasse kein Irrtum entstehen kann. Anstelle des Wortes "Extra" oder der römischen Ziffern können Großbuchstaben treten. Soweit es zur Unterscheidung gesonderter Klasseneinteilungen (Abs. 1 zweiter Satz) erforderlich ist, sind auch arabische Ziffern zur Bezeichnung der Klassen zulässig. Wird nur eine Klasse eingeführt, kann als Bezeichnung eine Wortverbindung mit "Standard" vorgeschrieben werden. Eignen sich die Erzeugnisse einer bestimmten Klasse vorzugsweise für eine bestimmte Verwendung, so kann in der Bezeichnung auf diese hingewiesen werden.Bei Festlegung der Bezeichnungen der Klassen hat die qualitätsmäßig höchststehende Stufe die Bezeichnung "Klasse Extra", die weiteren Klassen haben die Bezeichnungen "Klasse I", "Klasse II" usw. zu führen. Die Bezeichnung der Klassen kann auch mit "Klasse I" beginnen. Das Wort "Klasse" kann entfallen, wenn über den Charakter als Bezeichnung der Klasse kein Irrtum entstehen kann. Anstelle des Wortes "Extra" oder der römischen Ziffern können Großbuchstaben treten. Soweit es zur Unterscheidung gesonderter Klasseneinteilungen (Absatz eins, zweiter Satz) erforderlich ist, sind auch arabische Ziffern zur Bezeichnung der Klassen zulässig. Wird nur eine Klasse eingeführt, kann als Bezeichnung eine Wortverbindung mit "Standard" vorgeschrieben werden. Eignen sich die Erzeugnisse einer bestimmten Klasse vorzugsweise für eine bestimmte Verwendung, so kann in der Bezeichnung auf diese hingewiesen werden.
(5)Absatz 5,Die Klassen sind unterzuteilen, wenn dies zur Kennzeichnung besonderer Merkmale zweckmäßig ist. Die zusätzliche Bezeichnung ist so zu wählen, daß im geschäftlichen Verkehr jedwede Verwechslung mit einer anderen Klasse ausgeschlossen ist.
Dokumentnummer
NOR12131109
Alte Dokumentnummer
N8196729079L