Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
29.12.1993 bis 01.10.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 429.12.199301.10.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.12.1993

Außerkrafttretensdatum

01.10.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 4, Anzahl und Bezeichnung der Klassen

  1. Absatz eins,Die Klassen sind je Erzeugnis unter Berücksichtigung dessen natürlicher Beschaffenheit in solcher Anzahl festzulegen, daß den Qualitätsabstufungen, soweit diese für den Marktverkehr bedeutsam und für die Beurteilung der Ware erforderlich sind, Rechnung getragen wird. Soweit die Beschaffenheit der Ware gesonderte Qualitätseinstufungen nach unterschiedlichen Kriterien erfordert, sind hiefür gesonderte Einteilungen von Klassen festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Regelung kann
    1. Litera a
      durch die in der Verordnung vorgesehenen Qualitätsklassen ein bestimmtes Erzeugnis zur Gänze erfassen oder
    2. Litera b
      sich darauf beschränken, anzuordnen, daß nur für bestimmte, qualitätsmäßig abgegrenzte Gruppen eines Erzeugnisses Klassen eingeführt werden.
  3. Absatz 3,Wird ein bestimmtes Erzeugnis durch die eingeführten Klassen nur zum Teil erfaßt (Absatz 2, Litera b,), so kann in Anwendung der Grundsätze des Paragraph 2, Absatz eins, durch Verordnung ferner angeordnet werden, daß Erzeugnisse dieser Art, wenn sie auch den Qualitätsnormen der untersten Qualitätsklasse nicht entsprechen, nur zum Zwecke der Verarbeitung oder, wenn sie auch hiefür nicht geeignet sind, überhaupt nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
  4. Absatz 4,Bei Festlegung der Bezeichnungen der Klassen hat die qualitätsmäßig höchststehende Stufe die Bezeichnung "Klasse Extra", die weiteren Klassen haben die Bezeichnungen "Klasse I", "Klasse II" usw. zu führen. Die Bezeichnung der Klassen kann auch mit "Klasse I" beginnen. Das Wort "Klasse" kann entfallen, wenn über den Charakter als Bezeichnung der Klasse kein Irrtum entstehen kann. Anstelle des Wortes "Extra" oder der römischen Ziffern können Großbuchstaben treten. Soweit es zur Unterscheidung gesonderter Klasseneinteilungen (Absatz eins, zweiter Satz) erforderlich ist, sind auch arabische Ziffern zur Bezeichnung der Klassen zulässig. Wird nur eine Klasse eingeführt, kann als Bezeichnung eine Wortverbindung mit "Standard" vorgeschrieben werden. Eignen sich die Erzeugnisse einer bestimmten Klasse vorzugsweise für eine bestimmte Verwendung, so kann in der Bezeichnung auf diese hingewiesen werden.
  5. Absatz 5,Die Klassen sind unterzuteilen, wenn dies zur Kennzeichnung besonderer Merkmale zweckmäßig ist. Die zusätzliche Bezeichnung ist so zu wählen, daß im geschäftlichen Verkehr jedwede Verwechslung mit einer anderen Klasse ausgeschlossen ist.

Gesetzesnummer

10010323

Dokumentnummer

NOR12131109

Alte Dokumentnummer

N8196729079L