Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 5. BeschaffenheitsnormenParagraph 5, Beschaffenheitsnormen
Die Normen für die Beschaffenheit der Erzeugnisse einer Klasse sind unter Bedachtnahme auf die Art des Erzeugnisses und die Art und Weise seiner Verwendung so festzusetzen, daß
insbesondere solche Beschaffenheitsmerkmale der Erzeugnisse erfaßt werden, die für den Durchschnittskäufer nicht einfach oder gar nicht erkennbar sind,
wahrheitswidrige Anpreisungen verhindert werden,
die Erzeugnisse in einer genau umschriebenen Güte oder in einer bestimmten Aufmachung, die die Beschaffenheit günstig beeinflussen kann, angeboten werden können oder
durch die Auswahl tunlichst einheitlicher, für den Handelsverkehr bedeutsamer Gütemerkmale der Handelsverkehr, selbst über größere Entfernungen, erleichtert wird.
Dokumentnummer
NOR12131110
Alte Dokumentnummer
N8196729080L